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Foto: Engel Apotheke Essen

Engel Apotheke Essen

Apotheken in Essen

Standorte der Apotheken von 1600 bis 2010

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Erläuterungen zur Darstellung der Apotheken im Kartenportal

Im Kartenportal werden nachstehende Abkürzungen verwendet:

  • Konz. - Konzessionär
  • Eig. - Eigentümer
  • Pä. - Pächter
  • VerwK. - Verwalter einer konzessionierten Apotheke
  • VerwE. - Verwalter einer Apotheke mit Erlaubnis

Bei den Quellenangaben werden folgende Siglen verwendet:

  • LAV NRW R - Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, Abteilung Rheinland
  • HdEG Stadtarchiv Essen - Haus der Essener Geschichte - Stadtarchiv Essen

Vom Privileg zur Niederlassungsfreiheit

Im Verlauf der Jahrhunderte unterlagen die Bestimmungen für die Betriebsberechtigung für eine Apotheke einem großen Wandel.
Es war ein langer Weg bis zur Niederlassungsfreiheit.

Gleich im ersten Paragraphen des Apothekengesetzes heißt es:

  • Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
  • Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Diese Grundsätze bestehen nahezu unverändert schon seit Jahrhunderten.

Privilegien
Zu Beginn der Neuzeit wurde die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekengewerbes von der geistlichen und weltlichen Obrigkeit verliehen. Die privilegierten Apotheken genossen in der Regel ein Exklusivrecht: In einem fest umrissenen Gebiet durfte kein Anderer eine Apotheke betreiben. Damals verliehen in Essen unter anderem die Fürstäbtissin (siehe Adler-Apotheke Steele) oder der Werdener Abt (siehe Hirsch-Apotheke Kettwig) solche Privilegien.

Im 19. Jahrhundert wurde dieses 'Vorrecht' zum Betrieb durch einen behördlichen Verwaltungsakt ersetzt. Die Konzession löste somit fortan das Privileg ab, auch wenn noch für lange Zeit beides parallel existieren sollte, weil die Privilegien vorerst ihre Gültigkeit behielten.

Realkonzessionen ab 1811
Das preußische Gewerbe-Edikt unterband die Erteilung weiterer Privilegien. Als neue Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken wurde die Realkonzession eingeführt. Rechtliche Grundlage war die 'Königliche Verordnung wegen Anlegung neuer Apotheken' von 1811.

Die Realkonzession war eine mit dem sogenannten Präsentationsrecht verbundene, persönlich-rechtliche Konzession. Besagtes Präsentationsrecht bedeutete, dass ein Konzessionär seinen Nachfolger benennen konnte. Die Realkonzessionen waren somit faktisch verkäuflich, was mit der Zeit zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg der Preise für Konzessionen, dem sogenannten 'Apothekenwucher' oder '-schacher', führte. Oftmals wurden gerade erst erteilte Konzessionen schon nach kurzer Zeit extrem gewinnbringend verkauft.

Der Ausgabe neuer Apothekenkonzessionen ging hingegen immer eine strenge behördliche Prüfung der Bedürfnislage voraus. Sie durften in der Regel nur erteilt werden, wenn ein unversorgtes Einzugsgebiet mit einer Mindesteinwohnerzahl von meist 10.000 potentiellen Patienten nachgewiesen werden konnte.

Personalkonzessionen ab 1894
1894 erfolgte im Königreich Preußen die Rückkehr zur strikten Personalkonzession, um den 'Apothekenschacher' einzudämmen und dem pharmazeutischen Nachwuchs bessere Möglichkeiten zum Berufseinstieg zu eröffnen. Sie war eine personengebundene, unverkäufliche Erlaubnis, die mit dem Ableben des Trägers erlosch, ein Rechtsvorgang, den man als 'Heimfall der Konzession' an den Staat bezeichnete. Zur Neuvergabe nach dem Tod eines bisherigen Trägers führten die Behörden dann ein Ausschreibungsverfahren durch. Oftmals erhielt die Konzession, wer das höchste 'Betriebsberechtigungsalter' nachweisen konnte. Nach dem sogenannten 'Anciennitätsprinzip' erhöhten sich nämlich die Chancen desjenigen Bewerbers, der nach seiner Approbation am längsten als Apotheker in Preußen gearbeitet hatte. Doch auch persönliche und wissenschaftliche Eignung und Leistung fanden Berücksichtigung.

Nach dem Tod des Konzessionsinhabers erhielten Witwen und Waisen ein Nutznießungsrecht, das sie zunächst ermächtigte, den Betrieb durch einen Apotheker verwalten zu lassen. Dies änderte sich, als 1935 das 'Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken' in Kraft trat. Fortan durften die Apotheken nur noch ein halbes Jahr lang einer Verwaltung unterliegen und mussten spätestens dann an einen Apotheker verpachtet werden, der das Unternehmen auf eigene Rechnung betrieb.

Bis zur Gründung des Landes Nordrhein-Westfalens entschied der Oberpräsident der Rheinprovinz in Koblenz über die Errichtung neuer Apotheken und die Erteilung von Konzessionen in Essen. Das Ausschreibungsverfahren führte dann die Regierung in Düsseldorf durch.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Pächter, die eine zerstörte Apotheke wieder aufgebaut hatten, bei der Vergabe von Konzessionen bevorzugt. Als Aufbaupächter galt, wer eine gepachtete Apotheke mit eigenen finanziellen Mitteln wieder aufgebaut hatte und zudem ein Betriebsberechtigungsalter von 15 Jahren nachwies. Beim Tod einer Witwe als Verpächterin schrieb man die Apotheke meist nicht neu aus, sondern erteilte dem bisherigen Pächter die Konzession.

Erlaubnisse ab 1960
1958 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass auf dem Gebiet des Apothekenrechts allein die Niederlassungsfreiheit der Verfassung entspricht. Dieses Urteil setzte man 1960 durch das neue Apothekengesetz in der Praxis um.

Die Bedürfnisprüfung entfiel jetzt. Die Behörde sollte nun, unabhängig von Standorterwägungen, die Erlaubnis erteilen, wenn bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt waren, beispielsweise wenn der neue Apothekeninhaber die notwendige Approbation und geeignete Räume vorweisen konnte.

In Nordrhein-Westfalen war bereits 1957 ein Gesetz über die vorläufige Regelung der Erlaubnisse für Apotheken verabschiedet worden. Mit Inkrafttreten der bundeseinheitlichen Regelung erlosch dieses Gesetz.

Die Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken in Essen erteilte zunächst der Landesminister, später der Regierungspräsident in Düsseldorf und – ab 1982 – die Stadt Essen.

Filialapotheken ab 2004
2004 trat wiederum eine bedeutsame Änderung des Apothekengesetzes in Wirkung: Das Mehrbesitzverbot wurde gelockert. Ein selbstständiger Apotheker kann nun bis zu vier Apotheken betreiben, nämlich eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken.

Da Haupt - und Filialapotheken nicht in derselben Stadt liegen müssen, gehören Filialapotheken in Essen teilweise zu Hauptapotheken in anderen Städten, andererseits haben Essener Hauptapotheken wiederum Filialapotheken in benachbarten Städten.